Ein Arbeitgeber kann zum Streik aufgerufenen Arbeitnehmern eine Prämie zahlen, wenn sie trotzdem arbeiten. Aus arbeitskampfrechtlichen Gründen ist die Ungleichbehandlung von streikenden und nicht streikenden Arbeitnehmern zulässig. Es handelt sich um ein zulässiges Kampfmittel der Arbeitgeberseite. Der konkrete Einsatz ist nur am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu messen.
BAG, 1 AZR 287/17