Gerne lehnen Gerichte Beweisanträge im Ordnungswidrigkeitenverfahren als nicht zur Erforschung der Wahrheit erforderlich ab. Im hier entschiedenen Fall ging es um die Fahreridentifizierung. Zwar hatte ein Sachverständiger eine weibliche Person als Fahrer ausgeschlossen, eine entsprechende Bezugnahme und Begründung enthielt das Urteil allerdings nicht. Der Beweisantrag auf Zeugenvernehmung der Ehefrau, dass diese gefahren sei, wurde trotzdem abgelehnt, was fehlerhaft war. Die Grundlage, auf der das Amtsgericht seine Überzeugung von der Fahrereigenschaft des Betroffenen gründete, ist nicht so verlässlich, dass eine andere Möglichkeit völlig ausgeschlossen ist. Dies gilt umso mehr, als eine konkrete Fahrerin benannt wurde.
Unschädlich war es auch, dass der Betroffene zunächst schwieg und erst spät die Ehefrau als Fahrerin benannte. Eine Ablehnung dieses späten Beweisantrags als verspätet kommt aber nicht in Betracht. Einerseits hätte innerhalb von 3 Wochen (Unterbrechung, keine Aussetzung) eine neue Verhandlung stattfinden können. Andererseits liegt auch ein verständiger Grund für diesen spät vorgebrachten Antrag darin vor, da die Ehefrau durch ein früheres Vorbringen in die Gefahr einer Verfolgung wegen einer Ordnungswidrigkeit gekommen wäre.
KG Berlin, 3 Ws (B) 282/18