Das Recht des Angeklagten zur Anwesenheit in der Hauptverhandlung kann nur in Ausnahmefällen durchbrochen werden. Nach § 247 StPO ist dies möglich bei Vernehmung eines Mitangeklagten oder eines Zeugen, wenn befürchtet wird, bei Anwesenheit des Angeklagten werde nicht die Wahrheit gesagt werden. Die Entfernung ist dann aber auf die Vernehmung beschränkt. Folgt anschließend eine andere Beweiserhebung, wie beispielsweise eine Urkundenverlesung, darf der Angeklagte nicht entfernt bleiben, auch wenn ein gewisser sachlicher Zusammenhang zu der Zeugenvernehmung besteht.
BGH, 2 StR 250/18