Ein faktischer Geschäftsführer einer GmbH haftet bei einer Obliegenheitsverletzung der Gesellschaft nach § 43 II GmbH-Gesetz analog. Die Haftung ist also gleich der Haftung eines tatsächlich eingetragenen Geschäftsführers.
Es ist hierbei darauf abzustellen, ob jemand faktisch wie ein Geschäftsführer handeln konnte und sich als Konsequenz seines Verhaltens wie ein nach dem Gesetz bestelltes Organmitglied zu verantworten hat. Dies hängt von dem Gesamterscheinungsbild seines Auftretens ab. Entscheidend ist hierbei, ob der faktische Geschäftsführer die Geschicke der Gesellschaft durch eigenes Handeln im Außenverhältnis maßgeblich in die Hand genommen hat. Eine nur interne Einwirkung auf den satzungsgemäßen Geschäftsführer ist hierfür nicht ausreichend.
OLG München, 7 U 2822/17