Wenn ein Erblasser einen Vorerben benennt, ist dieser grundsätzlich nicht befreit. Wenn der Erblasser den Vorerben als befreiten Vorerben ernennen will, muss er dies ausdrücklich tun. Allein der geäußerte Wunsch, der Vorerbe möge noch möglichst lange leben, reicht nicht aus, um eine Befreiung anzunehmen. Dies gilt insbesondere, wenn zu den Nacherben eigene oder Stiefkinder eingesetzt werden. Eine stillschweigende Befreiung des Vorerben kann angenommen werden, wenn keine direkten Abkömmlinge vorhanden sind und lediglich entfernte Verwandte zu Nacherben ernannt werden.
OLG München, 31 Wx 39/18
Ein befreiter Vorerbe darf regelmäßig nicht nur die Nutzungen des Nachlasses ziehen, er darf auch Immobilien oder andere Sachen verkaufen. Natürlich gibt es auch hier Grenzen. Der Vorerbe muss beispielsweise Schadensersatz zahlen, wenn er das Vermögen der Vorerbschaft zum finanziellen Nachteil des Nacherben absichtlich verbraucht. Der nicht befreite Vorerbe darf beispielsweise Immobilien nicht verkaufen oder belasten.