Section Control und der Datenschutz

Die Landesbeauftragte für Datenschutz in Niedersachsen sieht nach den aktuellen Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts keine gesetzliche Grundlage für den Betrieb der Messanlage Section Control auf der B 6. Hier werden die Kennzeichen sämtlicher Autos erfasst, sie werden zwar später gelöscht, wenn kein Verkehrsverstoß vorliegt, trotzdem liegt ein Grundrechtseingriff vor. Die Anlage müsse derzeit stillgelegt werden. Eine entsprechende Änderung des Polizeigesetzes sei aber bereits in Vorbereitung.

Die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts betrafen automatisierte Kennzeichenkontrollen auf Basis des Polizeirechts in Baden-Württemberg, Bayern und Hessen. Das Gericht entschied, dass in dem Fall, dass ein Kfz-Kennzeichen erfasst und sogleich, wenn beim Abgleich mit anderen Datenbeständen keine Übereinstimmung gefunden wird, wieder gelöscht wird, ein Eingriff in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung vorliegt. Ein solcher Eingriff muss gerechtfertigt sein. Für diese Kontrollen müsse stets ein objektiv bestimmter und begrenzter Anlass bestehen und die Kontrolle dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz entsprechen. Verschiedene gesetzliche Regelungen wurden hier als nicht mit dem Grundgesetz vereinbar angesehen, dürfen aber teilweise bis zum 31.12.2019 angewendet werden (1 BvR 142/15; 1 BvR 2795/09; 1 BvR 3187/10).

Dieser Beitrag wurde unter Verkehrsrecht veröffentlicht. Setze ein Lesezeichen auf den Permalink.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert