Auch wenn im Beschlussverfahren an die Begründung keine allzu hohen Anforderungen zu stellen sind und sie sich auf das rechtsstaatlich unverzichtbare Maß beschränken kann, müssen die Gründe aber eine Überprüfung ermöglichen. Sie müssen daher zu den entscheidungserheblichen Vorgängen und Umständen Feststellungen enthalten. Auch müssen eventuell durchgeführte Beweiserhebungen sowie deren Ergebnis und Beurteilung wiedergegeben werden. Auch müssen Erwägungen für die Bemessung der Geldbuße nach § 17 OWiG enthalten sein.
Die Sachrüge gegen einen Beschluss bezieht sich auch auf dem Akteninhalt, soweit die tatrichterliche Überzeugung darauf gestützt wird.
OLG Bamberg, 2 Ss OWi 1359/18 ist Table 5