Es wird unter Beibehaltung der Rechtsprechung zur alten Formulierung der Vorschrift weiterhin daran festgehalten, dass eine verbotene Nutzung eines Mobiltelefones grundsätzlich nur vorsätzlich möglich ist.
OLG Bamberg, 3 Ss OWi 1756/18
Damit kann die Geldbuße auch nicht wegen Vorsatz erhöht werden. Eine fahrlässige Begehung ist zwar ausnahmsweise denkbar. Aber auch wenn die Schildform rechtsfehlerhaft weder den Schuldspruch noch im Sachverhalt angeführt wird, führt dies nicht zu einer Zulassung der Rechtsbeschwerde, da die Annahme fahrlässige Begehungsweise den Betroffenen nicht beschwert.