In seinem Testament setzte der Erblasser seine Ehefrau und einen Sohn aus erster Ehe jeweils zu 25 % zu Erben ein. Seine beiden Enkelkinder sollten ebenfalls jeweils 25 % erhalten, allerdings nur, wenn sie in sechsmal im Jahr besuchen würden. Für den Fall der Nichterfüllung der Besuchspflicht sollten die Ehefrau und der Sohn hälftige Alleinerben sein.
Die jährlichen Besuche wurden von den Enkeln nicht durchgeführt. Allerdings wurde die Bedingung als sittenwidrig und somit nichtig angesehen. Der Wunsch, die Enkelkinder zu sehen, ist nachvollziehbar. Die Verbindung mit der Erbeinsetzung führte jedoch zu einem Druck auf die Enkel, zur Erlangung des Vermögensvorteils zwingend die Besuchsbedingungen zu erfüllen. Eine solche Einflussnahme auf die Entschließungsfreiheit der Enkel ist nicht zu akzeptieren. Die Bedingung ist nichtig, nicht hingegen die Erbeinsetzung.
Beide Enkel erbten 25 %, der Senat geht davon aus, dass sie auch geerbt hätten, wenn der Erblasser gewusst hätte, dass die vorgegebene Besuchsbedingung unwirksam ist.
OLG Frankfurt, 20 W 98/18