Unfallmanipulation und Zurechnung des Verhaltens Dritter

Eine Häufung der Anzeichen und Indizien für eine Unfallmanipulation ist geeignet, die Überzeugung des Gerichts zu begründen, dass der Unfall gestellt war. Hierbei geht es um eine Gesamtschau, nicht um eine mathematisch genaue Sicherheit. Es reicht vielmehr aus, wenn die Indizien in der Gesamtschau nach aller Lebenserfahrung den Schluss zulassen, dass es sich um einen manipulierten Unfall handelt und dieser verabredet war, der Geschädigte also mit der Beschädigung seines Fahrzeugs einverstanden gewesen ist.

Hier gab es einen Anstoß gegen ein stehendes Fahrzeug, was aufgrund der geringen Verletzungsgefahr für den Fahrer und der Planbarkeit des Schadenshergangs optimal zu steuern ist. Auch ist in einem solchen Fall die Haftungsfrage regelmäßig eindeutig geklärt. Erschwerend kam hinzu, dass das anstoßende Fahrzeug ein alter Honda Civic war, bei dem abgestellten Fahrzeug handelte es sich um ein Maserati, der trotz seines Alters und seiner Laufleistung immer noch als hochpreisig anzusehen ist. Bei derartigen Fahrzeugen erfolgt eine Abrechnung der Versicherungsleistung gerne fiktiv auf Basis eines Sachverständigengutachtens. Hier sollte ein lukrativer Streifschaden über die halbe Länge des Fahrzeugs abgerechnet werden. Wie es in Fällen der Unfallmanipulation typisch ist, wurde das Fahrzeug in eigener Regie ohne Vorlage einer Rechnung repariert und mittlerweile veräußert. Auch war der beschädigte Maserati im selben Jahr bereits mehrfach in Unfälle verwickelt (für den Senat war es insoweit sogar unbeachtlich, dass die Vorschäden abgrenzbar waren und vom Neuschaden nicht überlagert wurden). Ausschlaggebend war aber, dass der Kläger (also der geschädigte Halter des Maserati) von Anfang an nicht wahrheitsgemäß zu den Vorschäden vorgetragen hatte. Schon dies kann für sich genommen zu einer Versagung des Anspruchs gegen die Haftpflichtversicherung wegen eines besonders groben Treueverstoßes führen.

Erschwerend kam hinzu, dass die Darstellung des Honda-Fahrers, er sei mit ca. 30-35 km/h in den parkenden Maserati gefahren, durch einen Gutachter widerlegt werden konnte. Die Aufprallgeschwindigkeit betrug maximal 10 km/h, anhand der Unfallspuren konnte widerlegt werden, dass der Honda-Fahrer einer Gefahrensituation ausgewichen und dann ungebremst in den Maserati gefahren ist. Vielmehr konnte der Sachverständige einen geringen Winkel bei der Kollision feststellen, was ebenfalls typisch für einen gestellten Unfall ist.

Wichtig: Der Eigentümer des Maserati hatte das Fahrzeug für einen längeren Zeitraum seinem Onkel überlassen. Der Senat weist darauf hin, dass es insoweit unbeachtlich ist, ob es der Eigentümer oder der Onkel war, der den Unfall verabredet hat. Der Eigentümer muss sich nämlich die Unfallmanipulation des Dritten (also des Onkels) zurechnen lassen.

OLG Hamm, 26 U 172/18

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