Liegen bei einem Betroffenen 3 einschlägige Voreintragungen vor, der dann erneut außerhalb geschlossener Ortschaften mit einer Überschreitung von 36 km/h auffällt, kann eigentlich ein Fahrverbot verhängt werden. Dies muss aber nicht geschehen, wenn die 3 Voreintragungen bereits längere Zeit zurückliegen. Im entschiedenen Fall fand die letzte Ordnungswidrigkeit 2018 statt, die 3 Voreintragungen betrafen Geschwindigkeitsverstöße bis 2016, bei denen auch jeweils kein Fahrverbot verhängt worden ist. Das Gericht sah von der Verhängung eines Fahrverbots ab, erhöhte allerdings die Geldbuße von 120 € auf 360 €.
AG Würzburg, 206 OWi 952 Js 2786/18