Das OLG hob einen Freispruch auf, den das AG damit begründet hatte, dass das Gerät durch die systeminterne Messdatenlöschung eine nachträgliche Überprüfung unmöglich mache. Es nimmt ein standardisiertes Messverfahren an (unter Verweis auf die PTB-Zulassung und anderweitige OLG- Beschlüsse), weil die Bedingungen seiner Anwendbarkeit und sein Ablauf so festgelegt sind, dass unter gleichen Bedingungen gleiche Ergebnisse zu erwarten sind. Das Verfahren wurde zurückverwiesen.
Der Betroffene muss nun also den ermittelten Wert bestreiten und konkrete Tatsachen vortragen, damit eine sachverständige Überprüfung erfolgen kann.
OLG Rostock, 21 Ss OWi 251/18
Offen bleibt, wie der Betroffene Zweifel vortragen muss, um diese Überprüfung zu erreichen. Mangels abgespeicherter Zeitstempel in den Messdaten kann eine Datenanalyse nicht zum Erfolg führen. Reicht dann also das Bestreiten durch den Fahrzeugführer? Wohl eher nicht. Vielleicht eine Zeugenaussage des Beifahrers? Oder müssen wir ab jetzt die Daten des Fahrzeugs sichern?
Und wenn dann ein Gericht die Zweifel für begründet hält, was soll dann der Gutachter analysieren?
TraffiStar S 350 als standardisiertes Messverfahren
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