Aus Art.5 I 2 GG wird ein Gebot der Staatsferne der Presse abgeleitet. Hierbei handelt es sich um eine Marktverhaltensregelung im Sinne von § 3a UWG. Bei einem Verbotsantrag muss eine Gesamtschau hinsichtlich des Inhalts der veröffentlichten Beiträge auf ihre Neutralität sowie Zugehörigkeit zum Aufgabenbereich der Gemeinde erfolgen. Es ist unter Einbeziehung des äußeren Erscheinungsbildes und unter Berücksichtigung des Gebots der Staatsferne der Presse eine wertende Gesamtbetrachtung vorzunehmen. Je stärker eine kommunale Publikation den Bereich der ohne Weiteres zulässigen Berichterstattung überschreitet und bei den angesprochenen Verkehrskreisen – auch optisch – als funktionales Äquivalent zu einer privaten Zeitung wirkt, desto eher ist die Garantie des Instituts der freien Presse gefährdet und das Gebot der Staatsferne der Presse verletzt.
BGH, I ZR 112/17
Geklagt hatte ein privates Verlagsunternehmen. Die beklagte Stadt Crailsheim gibt unter dem Titel Stadtblatt unter Einschaltung eines privaten Verlagsunternehmens ein kommunales Amtsblatt heraus. Dieses besteht aus einem amtlichen, einem redaktionellen und einem Anzeigenteil und wird kostenlos verteilt. Dies wurde nun untersagt.