Wenn das Gericht ein Ordnungswidrigkeitenverfahren aus Opportunitätsgründen einstellen will, muss es den Betroffenen zur Frage der Einstellung und auch zur beabsichtigten Kostenregelung anhören. Ein Freispruch hat insoweit stets Vorrang.
Vor Erhebung einer Verfassungsbeschwerde sind aber alle Gehörsverletzungen mit der Anhörungsrüge geltend zu machen.
VfGBbg 1/18