Nachdem der BGH in einem Hinweisbeschluss (VIII ZR 225/17) deutlich gemacht hat, dass er die Manipulationssoftware, die einige Fahrzeughersteller eingebaut haben, für einen Sachmangel hält, ist vor allem fraglich, ob bei der Rückabwicklung die Nutzungsentschädigung abgezogen werden muss. Hierbei ist aber zu differenzieren, ob der Vertrag angefochten, Gewährleistungsrechte oder Schadensersatzansprüche wegen vorsätzlich sittenwidriger Schädigung geltend gemacht werden. Einige Gerichte ziehen diesen Betrag vom zurückzuerstatten Kaufpreis ab, andere nicht.
Dafür:
LG Köln, 24 O 287/17
LG Heilbronn, 9 O 111/16
LG München II, 13 O 5153/18
LG Frankfurt, 2-01 O 121/16
OLG Köln, 16 U 146/18
Dagegen:
LG Augsburg, 21 O 4310/16
Dem EuGH möchte diese Frage vorlegen:
LG Erfurt, 8 O 1045/18