Nach § 130 InsO können Handlungen der späteren Insolvenzschuldnerin angefochten werden, die 3 Monate vor der Verfahrenseröffnung stattfanden und bei denen der Gläubiger Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit hatte. Gleiches gilt für Zahlungen nach dem Eröffnungsantrag, wenn der Gläubiger diesen oder die Zahlungsunfähigkeit kannte. Hiervon ist in einem sehr engen Marktsegment auszugehen, in dem Kunden in wirtschaftlichen Schwierigkeiten nicht mehr beliefert werden, wenn der Gläubiger einer hohen Forderung bei mehr als dreiwöchigem Verzug des Schuldners und Androhung gerichtlicher Schritte zunächst mit einem geringen Teilbetrag zufrieden ist (hier: 128.246 € bei 972.576,50 € Forderungen).
OLG Düsseldorf, I-12 U 17/18
Gleiches gilt sogar bis zu 10 Jahre vor Eröffnung, wenn der Schuldner in Gläubigerbenachteiligungsabsicht handelte und der Gläubiger dies wusste. Diese Kenntnis kann aber nicht angenommen werden, wenn der Gläubiger zwar die Zahlungseinstellung des Schuldners kannte, die Benachteiligungsabsicht aber ausschließen konnte, weil er aufgrund einer Sicherungsübereignung von einer umfassend insolvenzfesten Forderung ausgehen durfte.
OLG Düsseldorf, I-12 U 12/18