Der Anscheinsbeweis der Verletzung der Wartepflicht aus § 9 III S.2 StVO wird durch überhöhte Geschwindigkeit des bevorrechtigten entgegenkommenden Verkehrs grundsätzlich nicht erschüttert. Eine mäßige Geschwindigkeitsüberschreitung schränkt auch den Vorrang des entgegenkommenden Geradeausverkehrs nicht ein.
Etwas anderes kann gelten, wenn der entgegenkommende bevorrechtigte Geradeausverkehr mit deutlich überhöhter Geschwindigkeit fährt. Im entschiedenen Fall bei zulässigen 50 km/h mindestens 80 km/h. Hier tritt das Mitverschulden des Wartepflichtigen zwar noch nicht vollständig zurück, es wird aber eine Quote von 2/3 zulasten des entgegenkommenden Geradeausverkehrs für angemessen gehalten.
KG Berlin, 22 U 122/17