Bei einer Verurteilung wegen einer auf einer Autobahn begangenen, vorsätzlichen Geschwindigkeitsüberschreitung muss das Gericht eindeutig und nachvollziehbar feststellen, dass der Betroffene die Geschwindigkeitsbeschränkung kannte oder die Schilder wahrgenommen hat. Weiterhin muss festgestellt werden, dass der Betroffene bewusst hiergegen verstieß oder diesen Verstoß zumindest billigend in Kauf nahm.
Hierbei darf das Gericht allerdings die erfahrungsmäßige Wertung anwenden, dass ordnungsgemäß aufgestellte Verkehrsschilder bei zumutbarer Aufmerksamkeit des Fahrers in aller Regel wahrgenommen werden. Es muss allerdings dann problematisiert werden, wenn sich hiergegen entweder greifbare Anhaltspunkte ergeben oder der Betroffene einwendet, die Schilder übersehen zu haben.
OLG Bamberg, 3 Ss OWi 126/19