Streckenverbot bei Nässe

Wer ein Verkehrsschild mit dem Zusatz „bei Nässe“ zwar wahrnimmt, aber fehlerhaft davon ausgeht, dass keine Nässe gegeben ist, kann sich nicht auf Augenblicksversagen berufen. Es liegt kein einmaliges Übersehen eines Schildes vor, vielmehr auch eine zeitlich darüber hinausgehende Verkehrsbeobachtung.

KG Berlin, 3 Ws (B) 30/19 – 122 Ss 14/19

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