Wer eine Fahrerflucht begeht, obwohl er wusste, dass entweder ein Mensch verletzt oder getötet oder aber ein bedeutender Fremdschaden verursacht wurde, kann regelmäßig mit einer Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 StGB rechnen. Die Höhe des bedeutenden Fremdschadens wird derzeit diskutiert, zumindest dürfte eine Grenze von 1500 € angemessen sein (es gibt gerichtliche Entscheidungen, die die Grenze des Fremdschadens noch höher legen).
Allerdings muss der Täter auch Kenntnis von diesem hohen Fremdschaden gehabt haben bzw. haben können. Insoweit muss er aber nicht schlauer sein als hinzugerufene Polizeibeamte. Schätzt die hinzugerufene Polizei den Schaden unterhalb der Wertgrenze, liegt kein Regelbeispiel vor, ein Entzug der Fahrerlaubnis ist dann nicht zu rechtfertigen.
Im vorliegenden Fall wurde bei der Bewertung der Frage, ob der Fahrer zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist, auch noch positiv bewertet, dass er sich beim Geschädigten telefonisch meldete und seine Fahrereigenschaft einräumte. Hierdurch wurde eine Regulierung durch die Haftpflichtversicherung ermöglicht. Zu diesem Zeitpunkt war dem Fahrer noch nicht bekannt, dass er als Beschuldigter in einem Strafverfahren (wegen Unfallflucht) geführt wurde.
LG Dortmund, 32 Qs-264 Js 2201/18