Nimmt der Steuerpflichtige an einer Fernsehshow teil, bei der sein Haus durch den Fernsehsender renoviert wird, stellen die Renovierungsmaßnahmen sonstige Einkünfte nach § 22 Nr.3 EStG dar. Die Renovierungsleistungen gehören zu den steuerbaren und steuerpflichtigen Einkünften. Allerdings muss eine Aufteilung vorgenommen werden.
Der Anteil der Kosten, der für die einmalige Nutzungsüberlassung des Hauses gewährt wird, gehört nicht zu den gewerblichen Einkünften, da es bereits an der Nachhaltigkeit fehlt. Er gehört auch nicht zu den Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung, da es an der Einkünfteerzielungsabsicht fehlt. Dieser Anteil stellt allerdings auch sonstige Einkünfte (aufgrund der Vermögensüberlassung) dar. Der Anteil, der für die Mitwirkung des Steuerpflichtigen bei der Produktion gezahlt wird, gehört auch nicht zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, hierin kann allerdings eine gewerbliche Tätigkeit gesehen werden. Das Entgelt für die Überlassung der Rechte führt zu sonstigen Einkünften.
Sonstige Einkünfte ermitteln sich aus dem Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten. Die Renovierungsleistungen fließen dem Steuerpflichtigen zu, sie sind mit dem um übliche Preisnachlässe geminderten üblichen Endpreis einzusetzen.
Natürlich keine Einnahmen stellen die Produktionskosten dar.
FG Köln, 1 V 2304/18
Es handelt sich vorliegend um eine Entscheidung in einem Verfahren über die Aussetzung der Vollziehung, es fand also lediglich eine summarische Prüfung statt.