Befangenheit des Sachverständigen

In einem Zivilprozess wurde ein Sachverständiger vom Gericht damit beauftragt, Feststellungen zu einem Motorschaden zu treffen. Der Sachverständige ließ in einer Werkstatt den Motor ausbauen und zerlegen, von den entsprechenden Terminen wurden die Parteien nicht in Kenntnis gesetzt (über die Beteiligung der Parteien an einem derartigen Termin entscheidet nicht der Sachverständige, sondern gemäß § 404a IV ZPO das Gericht). Die unterlassene Benachrichtigung rechtfertigt noch keine Ablehnung des Sachverständigen als befangen. Die Versäumung der Ladung zu den Terminen in der Werkstatt wirft lediglich die Frage auf, ob das Gutachten verwertbar ist. Der Sachverständige hat allerdings eine Werkstatt mit der Zerlegung beauftragt, die bereits im Auftrag des Käufers eine Schadensanalyse und Ursacheneinschätzung abgegeben hat. Da bei den Terminen die beiden Parteien des Prozesses nicht anwesend waren, ist zu befürchten, dass der Sachverständige einer unkontrollierten bzw. unkontrollierbaren Einflussnahme in der Werkstatt ausgesetzt war. Insoweit kann bezweifelt werden, dass der Sachverständige auch während der Untersuchung des Fahrzeugs in seinem Ergebnis noch nicht festgelegt ist, bis die Parteien ihr Fragerecht ausgeübt haben und die Begutachtung abgeschlossen wurde. Hier ist bereits der „böse Schein“ zu vermeiden. Der Sachverständige wurde wegen Besorgnis der Befangenheit zu Recht abgelehnt.

OLG Nürnberg, 2 W 2133/18

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