Eine Haftpflichtversicherung, der ein Sachverständigengutachten zur Schadensberechnung eingereicht wird, darf dieses Sachverständigengutachten zur Überprüfung auch an dritte Firmen weitergeben. Dem Sachverständigen steht kein Anspruch auf Unterlassung dieser Übergabe oder gar ein Entschädigungsanspruch zu. Weder Datenschutzrecht noch Urheberrecht stehen der Weitergabe zur Prüfung entgegen, sie dient vielmehr der Verteidigung von Rechtsansprüchen.
OLG Frankfurt, 11 U 114/17