Grundsätzlich kann beim Poliscan Speed eine nachträgliche Überprüfung des angezeigten Messwertes aufgrund der Löschung der Messdaten nicht erfolgen. Ergibt aber eine nachträgliche Auswertung im Wege einer Weg-Zeit-Berechnung der Zusatzdaten in der xml.-Datei eine Abweichung außerhalb der allgemeinen Verkehrsfehlergrenze (3 % über 100 km/h, darunter 3 km/h), ist die Plausibilität des Messergebnisses infrage gestellt. Der errechnete Wert kann nicht als vorwerkbare Mindestgeschwindigkeit herangezogen werden, die Nachberechnung stellt lediglich eine Plausibilitätsprüfung dar und entspricht nicht dem Messvorgang des Gerätes.
Da gerichtsbekannt eine sachverständige Nachberechnung unmöglich ist, stehen keine zu Tatnachweis geeigneten Beweismittel zur Verfügung. Der Betroffene war freizusprechen.
AG Gera, 14 OWi 205 Js 5950/19