War der Betroffene von der Pflicht zum persönlichen Erscheinen in der Verhandlung entbunden, sind gemäß § 74 I S.2 OWiG frühere Vernehmungen des Betroffenen und seine schriftlichen oder protokollierten Erklärungen durch Mitteilung ihres wesentlichen Inhalts oder Verlesung in die Hauptverhandlung einzuführen. Hier hatte der Betroffene durch seinen Verteidiger gegenüber dem Gericht umfangreich vorgetragen, das Gericht ist hierauf aber nicht in den Urteilsgründen eingegangen. Es ist deshalb zu besorgen, dass das Amtsgericht die Ausführungen in dem Schriftsatz nicht ausreichend zur Kenntnis genommen oder bei seiner Entscheidung nicht in Erwägung gezogen hat. Wegen der Verletzung rechtlichen Gehörs wurde die Rechtsbeschwerde zugelassen und das erstinstanzliche Urteil aufgehoben. Es kam zu einer Zurückverweisung an das Amtsgericht.
OLG Oldenburg, 2 Ss (OWi) 140/19