Wenn der Verkäufermakler seinem Kunden einen Kaufinteressenten benennt und mit diesem auch eine Besichtigung durchführt, anschließend aber ein Kaufvertrag nicht mit dem Interessenten, sondern einem Dritten geschlossen wird, steht dem Makler kein Provisionsanspruch zu. Dies gilt auch, wenn zwischen dem ursprünglichen Kaufinteressenten und dem Dritten eine feste, auf Dauer angelegte gesellschaftsrechtliche Bindung besteht.
BGH, I ZR 10/18
im hier entschiedenen Fall war zunächst eine GmbH ursprünglicher Kaufinteressent. Deren alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer kaufte dann das Objekt, nachdem er es noch in seiner Funktion als Geschäftsführer der GmbH zuvor besichtigt hatte. Anschließend nahm er privat Kontakt zu der Verkäuferin auf und kaufte das Objekt. Dies reichte dem Gericht, um anzunehmen, dass eine vermittelnde Einflussnahme durch den Makler nicht gegeben war.