Versperrt ein stehender Linienbus teilweise die Sicht auf eine Kreuzung und überholt erlaubterweise ein PKW-Fahrer den Bus auf der vorfahrtsberechtigten Straße, kann er trotzdem bei einem Kreuzungsunfall mit einem aus der untergeordneten Straße einfahrenden PKW haften. Begründet wird die Mithaftung aus der Betriebsgefahr und dem Vorbeifahren am Bus, der die Sicht versperrte. Der vorfahrtsberechtigte Fahrer hätte damit rechnen können, dass ein anderes Fahrzeug aus der Querstraße einbiegen möchte.
Die Mithaftungsquote wurde mit 25 % entschieden.
LG Saarbrücken, 13 S 142/18