Bei Unterbringung in einem Pflegeheim oder für die Inanspruchnahme von Pflege- und Betreuungsleistungen kann eine Steuerermäßigung nach § 35a II EStG in Anspruch genommen werden. Hierbei handelt es sich allerdings um eine höchstpersönliche Steuerermäßigung, sie kann also nur von dem Steuerschuldner in Anspruch genommen werden, dem Aufwendungen wegen seiner eigenen Unterbringung oder zu seiner eigenen Pflege erwachsen.
BFH, VI R 19/17
Im entschiedenen Fall hatten Ehegatten für die Mutter Aufwendungen für ein Pflegeheim getragen. Diese konnten nicht bei den Ehegatten steuerlich berücksichtigt werden.