Wenn das Rechtsbeschwerdegericht unter Berücksichtigung einer angemessenen Bearbeitungszeit (etwa 3 Monate) nach Eintritt der Entscheidungsreife eine Verfahrensverzögerung von annähernd einem Jahr und 9 Monaten zu vertreten hat, kann ein Ausgleich im Wege entsprechender Anwendung der sogenannten Vollstreckungslösung dahingehend erfolgen, dass ein verhängtes Fahrverbot von einem Monat als vollstreckt gilt. Dies gilt auch, wenn ansonsten keine Rechtsfehler im Urteil des AG festzustellen sind.
Hanseatisches OLG, 2 RB 27/17