Kosten für Einrichtungsgegenstände und Hausrat können vollständig als Werbungskosten unter § 9 I 3 Nr.5 EStG abgezogen werden, sie unterfallen nicht der Höchstgrenze von 1.000 €/Monat aus S.4 (Kosten der Unterkunft) dieser Vorschrift. Sofort abziehbar sind allerdings nur geringwertige Wirtschaftsgüter, größere Anschaffungen unterliegen der AfA.
BFH, VI R 18/17