Auch wenn ansonsten die Akte vollständig ist, kann eine Einstellung des Verfahrens gerechtfertigt sein, wenn der Verteidiger trotz entsprechenden Antrags die xml.-Datei nicht erhält. Im entschiedenen Fall ging vor der ersten Hauptverhandlung ein entsprechendes Fax an den Messbeamten heraus, dieser brachte die Datei nicht mit. Er verwies vielmehr auf die Bußgeldstelle. Dort forderte das Gericht die Datei ebenso wie bei der die Messung durchführen Polizeibehörde an, dem Gericht wurde kein Ausdruck der Datei zur Verfügung gestellt.
Das Verfahren wurde eingestellt.
AG Dortmund, 729 OWi – 254 Js 228/19 – 51/19