Der Betroffene wurde vom Amtsgericht wegen verbotener Nutzung eines Mobiltelefones verurteilt. Festgestellt wurde, dass er ein Ladekabel, das bereits im Handy steckte, an eine so genannte Powerbank angeschlossen hat, um den Abbruch des laufenden Telefonats zu verhindern. Hierbei telefonierte er über eine Freisprechanlage seines Autos.
Das Amtsgericht begründete die Verurteilung noch damit, dass es das Handy mit dem eingesteckten Ladekabel und die Powerbank als Geräteeinheit ansah, von der kein Teil während der Fahrt in der Hand gehalten werden darf. Darüber hinaus sei das Ladegerät verbunden mit dem Ladekabel auch isoliert betrachtet als ein der Kommunikation dienendes Gerät anzusehen.
Dies reichte dem OLG nicht. Sowohl das Ladekabel als auch die Powerbank unterfallen nicht dem Begriff elektronisches Gerät, dass der Kommunikation zu dienen bestimmt ist i.S.d. § 23 Abs.1a StVO. Dies würde auch Sinn und Zweck der Norm entsprechen, da die Nutzung eines Kommunikationsgerätes mit einer erheblichen Ablenkung verbunden sei, was bei den beiden Teilen nicht der Fall ist. Zwar kann bei der Verbindung die Möglichkeit bestehen, dass beide Hände vom Lenkrad genommen werden müssen, hierfür ist es aber ausreichend, diese Nutzung an § 1 StVO zu messen.
Zur Verwirklichung des Tatbestandsmerkmals des Aufnehmens oder Haltens eines elektronischen Gerätes genügt es auch nicht, dass eingesteckten Ladekabel aufzunehmen und mit dem Zusatz-Akku zu verbinden. Es muss vielmehr nach Ansicht des Senats das Mobiltelefon aufgenommen oder bewegt werden, beispielsweise auch mittelbar über das Ladekabel. War das Handy in einer Halterung arretiert oder fest weggelegt, ist allein das Anschließen des Stromkabels keine verbotene Nutzung.
Die Rechtsbeschwerde wurde zugelassen, das erstinstanzliche Urteil aufgehoben und die Angelegenheit zur erneuten Sachverhaltsaufklärung und Beurteilung zurückverwiesen.
OLG Hamm, 4 RBs 92/19