Auch wenn das Beweismittel für eine vorgeworfene Geschwindigkeitsüberschreitung die digitalisierte Falldatei der Messung ist, die durch Umwandlung in ein Messbild mit Einblendung der dazugehörigen Daten als Beweismittel gerichtsverwertbar ist, konnte im hier entschiedenen Fall dennoch keine Verurteilung erfolgen. Es lag ein Beweisverwertungsverbot vor, da die Daten nicht über den gesamten Zeitraum der Messung und Auswertung ausschließlich im Verantwortungsbereich der Gemeinde als verantwortlicher Hoheitsträgerin geblieben sind. Verkehrsüberwachung ist eine hoheitliche Aufgabe der Gefahrenabwehr, sie ist von den Polizeibehörden sowie den allgemeinen Ordnungsbehörden wahrzunehmen (Erlass des hessischen Innenministeriums vom 6. Januar 2006). Eine selbständige Wahrnehmung durch Privatpersonen ist unzulässig. Zwar können Ordnungsbehörden private Institutionen zur Unterstützung nutzen, müssen aber vollständig und durchgängig Herrin des Verfahrens bleiben. Insbesondere muss aber auch die Ordnungsgemäßheit der Messung und Auswertung in alleiniger Verantwortung von Bediensteten der Ordnungsbehörde garantiert sein.
Hier wurde die Messung durch einen Zeugen durchgeführt, der bei der Dekra Arbeitnehmerüberlassung beschäftigt war. An 2 Wochentagen führt er regelmäßig Geschwindigkeitsmessungen für die Gemeinde Nidderau durch und wertet die entsprechenden Messreihen auch selbst aus. Ebenfalls führt er Messungen für die Gemeinde Brachttal durch. Dass er im Messprotokoll als Ordnungdpolizeibeamter bezeichnet wurde, ändert hieran nichts. Es liegt ein Bruch in der Beweismittelkette vor, hier befanden sich zu keinem Zeitpunkt die Messdaten unter der Kontrolle des Hoheitsträgers.
Dies führt zu einem Beweisverwertungsverbot.
AG Hanau, 50 OWi 2255 Js 15960/18