Ferrari statt Rolls-Royce

Bei einem Unfall wurde der Rolls-Royce Ghost beschädigt und musste in die Werkstatt. Als Ersatzfahrzeug wurde ein Ferrari California angemietet. Die gegnerische Haftpflichtversicherung hielt das für übermäßig und verwies insbesondere darauf, dass die Fahrzeuge nicht vergleichbar sind. Dies hielt einer gerichtlichen Überprüfung nicht stand. Für den Rolls-Royce durfte ein Ferrari angemietet werden, der dann auch täglich genutzt wurde. Ein Verweis auf Taxis ist ebenfalls nicht möglich, da es sich bei den beschädigten Rolls-Royce um ein Fahrzeug der Luxusklasse handelt und entsprechende Fahrzeuge im Taxiverkehr (auch wenn einige Mercedes S-Klasse-Fahrzeuge herumfahren) üblicherweise nicht ständig verfügbar sind.

In der ersten Instanz war noch entschieden worden, dass der Ferrari ein vollständig anderes Fahrzeug sei, insoweit also der Spaßfaktor bei der Anmietung im Vordergrund gestanden hätte. Dies wurde vom Kammergericht anders gesehen, es handelt sich um ein Luxusfahrzeug und kann ebenso zu Repräsentationszwecken verwendet werden.

Zur Höhe der Fahrzeugmiete ist eine Orientierung an den üblichen Listen nicht möglich, dort sind derartige Fahrzeuge nicht aufgeführt. Der gezahlte Tagessatz von 1000 € (netto) erscheint aber nicht unangemessen und liegt deutlich unter einer vergleichbaren Miete für einen Rolls-Royce.

KG Berlin, 22 U 160/17

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