Das niedersächsische OVG in Lüneburg hat in einem Eilverfahren das bislang geltende Verbot aufgehoben. Ende Mai war das die Novelle des niedersächsischen Polizeigesetzes (NPOG) in Kraft getreten, darin ist unter anderem konkret geregelt, unter welchen Umständen diese Anlage genutzt werden darf. Hier ist in § 32 Abs. 7 angeführt, dass zur Verhütung von Geschwindigkeitsüberschreitungen Bildaufzeichnungen angefertigt werden dürfen, um damit auf einer festgelegten Wegstrecke die Durchschnittsgeschwindigkeit zu ermitteln. Diese Bildaufzeichnungen dürfen nur das Kraftfahrzeugkennzeichen, das Kraftfahrzeug und seiner Fahrtrichtung sowie Zeit und Ort erfassen. Insassen dürfen nicht zu sehen sein oder sichtbar gemacht werden können. Liegt keine Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit vor, sind diese Daten sofort automatisch zu löschen. Auch ist diese Abschnittskontrolle kenntlich zu machen.
Die Polizeidirektion Hannover wird den Termin vorher bekannt geben, an dem das Streckenradar auf der B6 bei Laatzen wieder in Betrieb genommen wird.
Ich frage mich nur, wie eine automatische Veränderung der Abbildung von Insassen erfolgen kann. Auch dürfte – wenn man den Gesetzeswortlaut sehr genau nimmt – auch der Fahrer nicht mit abgebildet werden. Das kann allerdings sicherlich nicht sein.