Es ging durch die juristischen Publikationen, dass bei diesem Messgerät mehrfach in Abweichung von den Vorgaben der Bauartzulassung die Kabel (die im Boden verlegt sind), zu dicht aneinander lagen. Mit dieser Entscheidung wird festgestellt, dass bei einer entsprechenden Abweichung nicht mehr von einem standardisierten Messverfahren ausgegangen werden kann. Dies hat jedoch kein Verwertungsverbot zur Folge, die Messung ist – gegebenenfalls unter Heranziehung sachverständiger Hilfe – auf Messfehler zu überprüfen. Es wurde festgestellt, dass zwar der Abstand der in der Fahrbahn verlegten Induktionsschleifen den vorgegebenen Mindestabstand von 1,20 m unterschritten hat, dass diese parallelen Induktionsschleifen allerdings an einen Detektorkanal angeschlossen waren und deshalb eine gegenseitige Beeinflussung durch das entsprechende Streufeld ausgeschlossen war. Der Betroffene wurde verurteilt, der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde hatte keinen Erfolg.
OLG Dresden, 22 Ss 486/18