Ich hatte bereits darüber berichtet, dass der saarländische Verfassungsgerichtshof Messungen mit dem Messgerät TraffiStar S 350 derzeit für nicht verwertbar hält, da das Ergebnis nachträglich nicht überprüft werden kann. Das Gerät löscht nämlich systemseitig sämtliche Messdaten. Mittlerweile hat der Hersteller auch angekündigt, eine entsprechende Software-Änderung vornehmen zu wollen. Das AG Minden meint aber, dass ein sogenanntes standardisiertes Messverfahren nachträglich nicht überprüfbar sein muss. Ich erspare uns hier die Ausführungen, es wurde entschieden, dass vorbehaltlich einer abweichenden späteren Entscheidung eines Bundesgerichts oder des Bundesverfassungsgerichts nur die Gerichte des Saarlandes an die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes des Saarlandes gebunden sind.
AG Minden, 15 OWi 502 Js 2879/18
Die Umstände dieser Entscheidung waren wohl merkwürdig. Der Kollege, der vor Ort auf die Entscheidung des saarländischen Verfassungsgerichtshofes hingewiesen hat, bekam nach einer Unterbrechung von 15 Minuten einen 8-seitigen Beschluss, allerdings ohne irgendeinen Bezug zu seinem Verfahren. Offenbar vorgefertigt.
Andere Bundesländer stellen mittlerweile Verfahren bei Messsystemen ein, die nachträglich nicht mehr überprüft werden können. Hierzu zählen neben dem TraffiStar S 350 auch Poliscan Speed und Leivtec XV 3.