Entgegen der Ansicht des saarländischen Verfassungsgerichtshofes meint dieses OLG, dass die Zulassung bzw. Erteilung einer Konformitätserklärung durch die PTB die Einstufung eines Messgerätes als standardisiertes Messverfahren rechtfertigt. Der Tatrichter muss sich also nur vom vorschriftsmäßigen Einsatz überzeugen und kann dann das Gerät bzw. das Ergebnis verwerten. Dem steht nicht entgegen, dass das Messergebnis im Nachhinein nicht nachvollzogen werden kann.
Soweit in der fehlenden Speicherung der Rohmessdaten eine Verletzung des Anspruchs auf ein faires Verfahren gesehen wird, stellt dies eine Frage des prozessualen Rechts dar, die im vorliegenden Verfahren über den Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 80 II Nr.1 OWiG nicht überprüft werden kann.
Leider kam hier noch hinzu, dass das Urteil des saarländischen Verfassungsgerichtshofes erst nach Ablauf der Frist zur Begründung des Antrags auf Zulassung der Rechtsbeschwerde veröffentlicht wurde, sodass der Verteidiger die entsprechende Verfahrensrüge wegen der Verletzung formellen Rechts leider nicht mehr innerhalb der Begründungsfrist erheben konnte.
OLG Karlsruhe, 2 Rb 9 Ss 355/19