Renovierungs- und Umbaukosten für einen Raum, der ausschließlich oder mehr als nur in untergeordneten Umfang privaten Wohnzwecken dient, erhöhen nicht die nach § 4 V 1 Nr.6b EstG abziehbaren Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer. Sie können auch nicht als allgemeine Gebäude Kosten über den Flächenanteil des Arbeitszimmers bei den Betriebsausgaben berücksichtigt werden.
BFH, VIII R 16/15