Die Steuervergünstigung aus § 13a ErbStG (Betriebsvermögen) kann nur in Anspruch genommen werden, wenn das erworbene Vermögen für beide Seiten begünstigtes Vermögen ist. Eine Geldzuwendung zum Erwerb eines Betriebes fällt nicht hierunter.
Vorerwerbe sind ohne Bindungswirkung vorhergehender Steuerbescheide nach § 14 ErbStG hinzuzurechnen, und zwar mit ihrem tatsächlichen Wert. Früher zu Unrecht abgezogene sachliche Steuerbefreiungen sind nicht zu berücksichtigen.
BFH, II R 18/16