Steuerfreiheit des Familienheims bei Erbschaft und Renovierung

Nach § 13 I Nr.4c ErbStG bleibt ein geerbtes Familienheim (bis 200 m² Wohnfläche) für Kinder und nach deren Tod Enkel steuerfrei, wenn es der Erblasser bis zum Tode selbst nutzte oder nur aus zwingenden Gründen hieran gehindert war. Ein Wegfall der nachfolgenden Selbstnutzung durch den Erben kann zum Entfall dieser Steuerbefreiung führen.

Der Erwerber muss die Immobilie aber unverzüglich selbst nutzen. Dies sind regelmäßig 6 Monate. Nach deren Ablauf muss der Erwerber darlegen und glaubhaft machen, wann er sich zur Selbstnutzung entschieden hat und warum ein früherer Einzug nicht möglich war. Diese Umstände darf er nicht selbst zu vertreten haben, was bei in seinem Einflussbereich liegenden Umständen (hier Renovierung) nur selten der Fall ist.

BFH, II R 37/16

Hier holte der Steuerpflichtige Handwerkerangebote erst nach Ablauf der 6 Monate ein, er musste Erbschaftsteuer zahlen.

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