Ein Beweisantrag auf Einholung eines anthropologischen Sachverständigengutachtens, dass der Betroffene nicht der abgebildete Fahrer ist, ist in dieser Kürze unzulässig. So wird nämlich nur das erwünschte Beweisziel unter Beweis gestellt, zu dem der Richter kommen soll. Entweder gibt man auch Alternativfahrer an oder führt wenigstens aus, welche bestimmten morphologischen oder sonstige Merkmale des Erscheinungsbilds vorliegen, die eine Identität des Betroffenen mit der auf dem Überwachungsfoto abgebildeten Person ausschließen.
BayObLG, 201 ObOWi 758/19