Wird ein nachfolgendes Fahrzeug durch einen Gegenstand beschädigt, der entweder durch das vorausfahrende Fahrzeug aufgewirbelt oder von diesem herabgefallen ist, so hat der Halter des vorausfahrenden Fahrzeugs nach § 7 I StVG den Schaden zu ersetzen, da dieser Schaden bei Betrieb des vorausfahrenden Fahrzeugs entstanden ist. Es ist in diesem Fall Sache des Halters, Umstände vorzutragen und zu beweisen, die belegen, dass der Fahrer des vorausfahrenden Fahrzeugs alles einem ordentlichen Durchschnittskraftfahrer Zumutbare getan hat, um den Unfall zu vermeiden (so genannter Unanwendbarkeitsbeweis).
OLG Düsseldorf, 1 U 170/16