Richter müssen behauptete besondere Sachkunde darlegen

In einem Verfahren wurde gerügt, dass auch Privatunternehmen an der Auswertung von Messungen beteiligt sind. Dies ist grundsätzlich nicht erlaubt, die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten stellt eine typische Hoheitsaufgabe dar. Eine eigenverantwortliche Wahrnehmung durch Privatpersonen (hier die Herstellerfirma) ist ausgeschlossen. Es ist lediglich eine technische Hilfe durch Private möglich, soweit die Behörde Herrin des Verfahrens und aller zugrunde liegender Tatsachen bleibt. Bei dem Wissen des Gerichts um die Umstände der Auswertung und die Beteiligung von Privatpersonen handelt es sich zwar um gerichtskundige Tatsachen, hierzu muss das Gericht aber prüfbar Ausführungen zu dieser Sachkunde liefern.

Auch wenn gerichtskundige Tatsachen ohne weitere Ausführungen im Urteil hierzu verwertet werden dürfen, stellt jedoch besonderes Wissen des Richters eine besondere Tatsache dar. Dann sind auch im Urteil Ausführungen notwendig, woher dieses spezielle Fachwissen, das in der Regel nicht Allgemeingut aller Richter ist, kommt und auf welchen Tatsachen es beruht. Eine einfache Bezugnahme auf zahlreiche andere Verfahren reicht insoweit nicht. Dies erklärt nicht die besondere Sachkunde des Gerichts.

OLG Jena, 1 OLG 145 SsBs 89/17

Gern genommen wird von einigen Richtern eine Bezugnahme auf eine Vielzahl anderer Fälle. Dies ist nicht ausreichend, um die besondere Sachkunde tatsächlich nachvollziehbar darzustellen. Und diese Entscheidung ist richtig, solange es sich nicht um offenkundige Tatsachen handelt. Fachwissen muss halt mit entsprechenden fachlichen Bezugspunkten dargestellt werden.

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