Grundsätzlich kann von einem Fahrverbot abgesehen werden, wenn zwischen der Tat und der Entscheidung nach der letzten mündlichen Verhandlung knapp 2 Jahre vergangen sind. Verurteilte das Amtsgericht vorher (rechtmäßig) zu einem Fahrverbot, kann trotzdem in der Rechtsbeschwerdeinstanz vom Fahrverbot abgesehen werden, wenn es zu einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung kommt. Dies war hier der Fall, nach Entscheidungsreife blieb die Sache 21 Monate beim OLG liegen. Im Wege der Vollstreckungslösung wurde vom Fahrverbot abgesehen.
OLG Hamburg, 2 RB 27/17