In der Rechtsbeschwerde wurde erstmalig auf diese Entscheidung hingewiesen. Dies wäre zwar grundsätzlich im Rahmen einer Verfahrensrüge möglich gewesen, aber nur, wenn in der ersten Instanz eine sachverständige Überprüfung beantragt oder zumindest das Fehlen der Rohmessdaten moniert wurde, da hierdurch eine Auseinandersetzung und Überprüfung der Validität der Messung ermöglicht worden wäre. Ansonsten liegt kein Verstoß gegen das Gebot eines fairen Verfahrens vor, da die Verteidigung in ihrer Effektivität nicht beeinträchtigt war.
Und natürlich noch der Hinweis, dass die Entscheidung aus dem Saarland im Ländle nicht bindend ist.
OLG Stuttgart, 6 Rb 28 Ss 618/19