Ein Bußgeldbescheid kann beim Verteidiger zugestellt werden, wenn sich eine schriftliche Vollmacht des Verteidigers in der Akte befindet, § 51 III S.1 OWiG. Ansonsten muss beim Betroffenen zugestellt werden, ohne die schriftliche Vollmacht ist eine Zustellung beim Verteidiger unwirksam. Hieran ändert sich auch nichts, wenn der Verteidiger versichert, mit der Wahrnehmung der Verteidigung beauftragt worden zu sein. Hieraus ergibt sich nicht zwingend, dass eine Zustellvollmacht vorliegt. Der fehlerhaft zugestellte Bußgeldbescheid entfaltet keine (verjährungsunterbrechende) Wirkung.
AG Paderborn, 76 OWi 31 Js 846/19