Es liegt kein Verstoß gegen den Grundsatz vor, dass die Behörde Herrin des Verfahrens und der Daten bleiben muss, wenn durch Mitarbeiter einer Privatfirma Protokollblätter mit dem Aktenzeichen der Bußgeldstelle versehen und anschließend eingescannt werden.
Hier wurde lediglich das Protokollblatt im Rahmen des Scanvorganges in der zentrale Bußgeldstelle durch einen Mitarbeiter einer privaten GmbH, die mit den Scanvorgängen beauftragt ist, mit dem Aktenzeichen handschriftlich ergänzt. Dies Ist nicht ausreichend, um an Beweisverwertungsverbot zu rechtfertigen. Ordnungsbehörden dürfen private Firmen bei der Verkehrsüberwachung hinzuziehen, solange die Ordnungsbehörde Herrin des Verfahrens bleibt. Es ist insoweit erforderlich aber auch ausreichend, dass die Behörde die Kontrolle über die Ermittlungsdaten, die ihrer Entscheidung über die Durchführung des Bußgeldverfahrens zu Grunde liegen, behält sowie Herrin über die Entscheidung bleibt, ob und gegen wen sich ein Ermittlungsverfahren gegebenenfalls richten soll.
Das Gericht weist auch noch darauf hin, dass keine unzulässige Beschränkung der Verteidigung vorliegt, wenn der Betroffene oder sein Verteidiger freiwillig auf Verteidigungsrechte verzichtet.
OLG Brandenburg, 53 Ss OWi 285/19