Wenn ein Anstellungsvertrag eines GmbH-Geschäftsführers unwirksam ist, aber unter sinngemäßer Heranziehung der Grundsätze zum fehlerhaften Arbeitsverhältnis für die Dauer seiner Tätigkeit als wirksam zu behandeln ist, kann dieser Vertrag für die Zukunft grundsätzlich jederzeit auch ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes aufgelöst werden. Er kann ausnahmsweise für die Zukunft als wirksam zu behandeln sein, wenn beide Parteien ihn jahrelang als Grundlage der Beschäftigung betrachtet haben und die Gesellschaft den Geschäftsführer durch weitere Handlungen in seinem Vertrauen auf die Rechtsbeständigkeit des Vertrages bestärkt hat oder das Scheitern des Vertrages aufgrund des förmlichen Mangels für den Geschäftsführer zu einem schlechthin untragbaren Ergebnis führen würde.
Weigert sich ein Geschäftsführer, Gesellschafterweisung nachzukommen, liegt eine Verletzung dienstvertraglicher Pflichten vor, die die fristlose Kündigung des Anstellungsvertrages rechtfertigen kann.
BGH, II ZR 121/16