Wird ein Grundstück gegen Wohnrecht und Pflegeleistungen veräußert, führt der (sehr) frühe Tod des Verkäufers nicht zu einer Vertragsanpassung. Es besteht keine vertragliche Regelungslücke, vielmehr realisiert sich genau das Risiko, das die Vertragsparteien mit dem wechselseitige Rechte und Pflichten begründenden Vertrag eingegangen sind.
OLG Frankfurt, 8 W 13/19